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Gesetzestext § 130 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen des § 128 mit der Maßgabe, dass

a) die Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Behördenbeisitzer obliegt, der dem Senat angehört;

b) der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen kann;

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