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Gesetzestext § 114 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

B. Durchführung der Beweise

 

§ 114. (1) Im Finanzstrafverfahren sind alle Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hält. Erforderlichenfalls ist der Beweisaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen.

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