vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EINLEITUNG EuZVO (Peer)

Peer10. LfgFebruar 2010

A. Entwicklung der EuZVO

1
Vor In-Kraft-Treten der EuZVO im Jahr 2001 war für Österreich das Haager Prozessübereinkommen vom 1.3.1954 (HPÜ 1954)11Das Übereinkommen vom 1.3.1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1957/91) regelt nicht nur die internationale Zustellung, sondern auch die Rechtshilfe ieS, die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten, die Verfahrenshilfe, die Ausstellung von Personenstandsurkunden und die Personalhaft. Zum HPÜ s ausführlich Christian in Burgstaller, IZVR (2000) Rz 9.1 ff; Nagel/Gottwald, IZPR6 385 ff; Sengstschmid, Handbuch (2008) 107 ff. die wichtigste Grundlage für die internationale Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schrift

Seite 10

stücken. Außerhalb der EU ist das HPÜ 1954 nach wie vor eines der bedeutendsten Rechtshilfeübereinkommen, und zwar im Verhältnis zu folgenden Staaten: Ägypten, Argentinien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, China (nur Macao), Vatikan, Israel, Japan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, die Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Suriname, Türkei, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland.22Eine Liste der Vertragsstaaten des HPÜ 1954 (einschließlich der oben nicht genannten EU-Mitgliedstaaten) findet sich auf der Website der Haager Konferenz unter http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=33 (abgefragt am 9.1.2010). Das HPÜ 1954 ging fast wortgleich aus dem HPÜ 1905 hervor, das heute noch im Verhältnis zu Island gilt. Das Nachfolgeübereinkommen des HPÜ 1954 im Bereich der internationalen Zustellung, das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ 1965)33Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen. Zum HZÜ s ausführlich Nagel/Gottwald, IZPR6 369 ff; Schlosser, HZÜ3 Art 1 Rz 1 ff., wurde von Österreich nicht ratifiziert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!