B. Gesetzlicher Unterhalt
I. Grundsätze
1. Elterliche Unterhaltspflicht
Kind
Unterhalt
Solange und soweit ein Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist (Abs 3), hat es gegen seine Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat (Abs 1: „nach ihren Kräften“). Wenn ein Elternteil das Kind in dem von ihm geführten Haushalt betreut, leistet er damit idR seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrest über Gebühr belastet wäre (Abs 2).