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Artikel XXXVI (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XXXVI Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten

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des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchsachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.

IdF BGBl 2002/76.

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