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Artikel XXIV (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XXIV Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Art. XIV vorletzter Absatz rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.

IdF BGBl 1948/160.

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