vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXI (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XXI (1) Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämtlicher

Seite 495

Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung teilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Sekretär zu unterzeichnen.

(2) Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte