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Artikel XVII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XVII Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

IdF BGBl I 2006/7.

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