Art. XL Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Eidabzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beachten.
An
Eidesfällen kennen die zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen den Parteieneid, den Zeugeneid, den Sachverständigeneid, den Dolmetschereid, den Diensteid der Richter, den
<i>Weber/Poppenwimmer</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2024) Artikel XL, Seite 510 Seite 510
Eid bzw das Gelöbnis der Laienrichter, den Eid der „Kanzleigehilfen“, den Schriftführereid und den Eid des Stenographen sowie den Eid bei der Angelobung der Rechtspraktikanten, weiters die eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag einer Prozesskostensicherheit („Paupertätseid“) und die eidliche Vermögens- und Schuldenangabe im Rahmen der sog Stufenklage („Manifestationseid“).