Unberührt bleiben:
Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl Nr 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.(gegenstandslos)Unberührt bleiben:
Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl Nr 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.(gegenstandslos)