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Artikel VII

Lindmayr1. AuflOktober 2007

Unberührt bleiben:

Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl Nr 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.(gegenstandslos)

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