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Artikel 90 B-VG (Khakzadeh)

Khakzadeh16. LfgOktober 2015

(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.

Entstehungsgeschichte
RGBl 144/1867; StGBl 18/1918; BGBl 1/1920 (AB 991 Blg KNV); BGBl 51/2012 (RV 618 BlgNR XXIV. GP 9). Fischer/Silvestri (Hg), Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte (1970) 8, 42, 58, 67, 96; Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte (1992) 123; Österreich/Reichsrat, Die neue Gesetzgebung Österreichs: erläutert aus den Reichsraths-Verhandlungen I: Die Verfassungsgesetze und die Gesetze über den finanziellen Ausgleich mit Ungarn (1868).

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