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Artikel 76 B-VG (Schmid)

Schmid26. LfgMai 2021

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (AB 991 BlgKNV); BGBl 367/1925 (WV); BGBl 1/1930 (WV); BGBl I 100/2003 (RV 93 AB 243 BlgNR XXII. GP ).

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