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Artikel 71d EuGVVO (Slonina)

Slonina18. LfgAugust 2015

Artikel 71d. (1) In Angelegenheiten der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen findet diese Verordnung Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von:

vor dem Einheitlichen Patentgericht oder dem Benelux-Gerichtshof ergangene Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des UPC-Übereinkommens oder des Benelux-Vertrags sind, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und

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