Artikel 71d. (1) In Angelegenheiten der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen findet diese Verordnung Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von:
vor dem Einheitlichen Patentgericht oder dem Benelux-Gerichtshof ergangene Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des UPC-Übereinkommens oder des Benelux-Vertrags sind, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und
