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Artikel 50 EuGVVO (Garber)

Garber18. LfgAugust 2015

Artikel 50. Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

IdF ABl 2012 L 351/16.

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