vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 EuGVVO (Garber)

Garber18. LfgAugust 2015

Artikel 48. Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

IdF ABl 2012 L 351/16.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte