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Artikel 33 B-VG (Rami)

Rami25. LfgOktober 2020

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (BlgKNV AB 991); BGBl 367/1925 (WV); BGBl 1/1930 (WV).

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