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Artikel 31 B-VG (Konrath)

Konrath19. LfgJuni 2017

Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Entstehungsgeschichte
Ermacora, Quellen; BlgKNV AB 991; BlgNR XIII. GP IA 155/A AB 1641.

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