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Artikel 148 B-VG (Frank)

Frank22. LfgJänner 2019

Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

Entstehungsgeschichte
AB 991 BlgKNV (BGBl 1/1920); RV 355 AB 491 BlgNR X. GP (BGBl 212/1964); RV 93 AB 243 BlgNR XXII. GP (BGBl I 100/2003).

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