In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.
Entstehungsgeschichte
BGBl 393/1929 (RV 382 AB 405 BlgNR III. GP ); BGBl 1/1930 (Wiederverlautbarung).