Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (AB 991 BlgKNV); BGBl 367/1925 (Wv); BGBl 1/1930 (Wv).