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Art 68 EuErbVO (Laimer)

Laimer1. AuflJänner 2024

Art 68 Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:

die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde;das Aktenzeichen;

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