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Art 50 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 50
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

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