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Art 44 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 44
Bestimmung des Wohnsitzes

 

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

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