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Art 290 - Stresstests

1. LfgNovember 2018

(1) Ein Institut verfügt über ein umfassendes Stresstest-Programm für das Gegenparteiausfallrisiko, das auch bei der Beurteilung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko zum Einsatz kommt und die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 erfüllt.

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