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Art 26 EuErbVO (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke1. AuflJänner 2024

Art 26 (1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:

die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;

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