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Art 17 EuInsVO 2015 (Trenker)

Trenker1. AuflJänner 2024

Art 17 Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung gegen Entgelt über

einen unbeweglichen Gegenstand,ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

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