Art 17 Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung gegen Entgelt über
einen unbeweglichen Gegenstand,ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oderArt 17 Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung gegen Entgelt über
einen unbeweglichen Gegenstand,ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder