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Art 15 EuInsVO 2015 (Trenker)

Trenker1. AuflJänner 2024

Art 15 Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.

Seite 1887

Literatur

Berger, Gemeinschaftsmarke und Europäisches Insolvenzrecht: Harmonisierung der GMV mit der EuInsVO, in FS Stürner (2013) 647; Keller, Unionsschutzrechte als Kreditsicherheit, NZI 2020, 608; Müller-Stoy/Paschold, Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Recht des Vermögens, GRUR Int 2014, 646; s auch bei Art 7 EuInsVO.

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