Anmerkungen:
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 45 Abs 5 traten die §§ 17 bis 22 – nunmehr auch für Öfen für feste Brennstoffe mit Ablauf des 31. Dezember 2021 – außer Kraft (s dazu auch § 70 Abs 15 iVm § 59a NÖ BO 2014). An ihrer Stelle gelten nunmehr die Regelungen und Emissionsgrenzwerte