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§ 9 IStVG

106. LfgJuli 2021

Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln. (BGBl I 2021/3, ab 1. 1. 2021)

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