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§ 9 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

§ 9 (1) Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft kündigen

jeder in der Generalversammlung erschienene Genossenschafter, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;

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