§ 9 (1) 1Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung
seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der übertragenden Genossenschaft bzw. bei der neuen Genossenschaft kündigen (Kündigungsrecht), oder