Kofler25. LfgOktober 2020
(1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde) abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.