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§ 96 StGB (Schmoller)

Schmoller1. LfgDezember 1992

Schwangerschaftsabbruch

 

§ 96 (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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