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§ 96 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 96 Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.

[§ 97 entfällt]

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