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§ 90d UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,

wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,

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