§ 8a (1) [Fahrtrichtung] Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) [Abweichung] 1.1Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; 1.2diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.