vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8a StVO (Vergeiner)

Vergeiner45. LfgMai 2023

§ 8a (1) [Fahrtrichtung] Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) [Abweichung] 1.1Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; 1.2diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte