§ 8 (1) 1Die Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. 3Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.