Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
(1) Die Landesverwaltungsgerichte1)–2) erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher3) Befehls- und Zwangsgewalt4) in ihren Rechten5) verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).