Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
Jedermann hat Anspruch1–2) darauf, daß ihm gegenüber3) sicherheitspolizeiliche4) Maßnahmen5) nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
Jedermann hat Anspruch1–2) darauf, daß ihm gegenüber3) sicherheitspolizeiliche4) Maßnahmen5) nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.