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§ 85 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

ABSCHNITT VI
Leistungsansprüche

 

§ 85 (1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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