Inhaltsübersicht
In der Einleitungsbestimmung zum neuen Abschn 8a ist eine „Absichtsbestimmung“ enthalten, die dem österreichischen Recht in seiner traditionellen Ausprägung eher fremd ist, jedoch in Bereichen, die aus EU-Bestimmungen in die heimische Rechtsordnung übernommen werden, üblich ist. So gibt § 84a Abs 1 an, dass es „Ziel“ des Abschnittes 8a sei,