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§ 84a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

1.1. Ziel

1
In der Einleitungsbestimmung zum neuen Abschn 8a ist eine „Absichtsbestimmung“ enthalten, die dem österreichischen Recht in seiner traditionellen Ausprägung eher fremd ist, jedoch in Bereichen, die aus EU-Bestimmungen in die heimische Rechtsordnung übernommen werden, üblich ist. So gibt § 84a Abs 1 an, dass es „Ziel“ des Abschnittes 8a sei,

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