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§ 83 SPG (Raschauer/Schilchegger)

Raschauer/Schilchegger3. AuflJänner 2024

Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

 

(1) 1–3) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand4) versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.5–8)

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