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§ 82b GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Prüfpflichten des BA-Inhabers

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Der BA-Inhaber ist verpflichtet, die genehmigte BA regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, um festzustellen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht (§ 82b Abs 1 erster Satz).

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