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§ 81b GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Pflichten des IPPC-BA-Inhabers iZm BVT-Schlussfolgerungen

1.1. Mitteilung, Antrag, Anpassungsmaßnahmen

1
Der IPPC-BA-Inhaber ist verpflichtet,

innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen11Siehe hierzu die Definition in § 71b Z 3. zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat,

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