Inhaltsübersicht
Für eine wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage ist eine Genehmigung iSd § 77a und § 77b erforderlich (§ 81a Z 1 erster HS). Die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte BA so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten BA erforderlich ist (§ 81a Z 1 zweiter HS).