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§ 80 ZPO (aufgehoben) (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 80 (aufgehoben)

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§ 80 verlangte von der Partei im Wesentlichen, so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden konnte. Ferner waren den Schriftsätzen die zur Verständigung sonstiger Beteiligter erforderlichen Rubriken beizulegen. Mit der ZVN 202211BGBl I 2022/61. hob der Gesetzgeber § 80 auf, weil im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr (ERV), die Möglichkeit der Erledigung über die Poststraße und die digitale Aktenführung auf die Einbringung von Gleich- und Halbschriften (weitgehend) verzichtet werden konnte. Die Vorlage von Rubriken hat noch bei der Erlassung von Versäumungsurteilen Bedeutung, weshalb § 396 um einen Abs 2a ergänzt wurde, wonach mit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils ein zur Herstellung einer Ausfertigung in gekürzter Form geeigneter Schriftsatz (Rubrik) vorzulegen ist.22Vgl ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 7.

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