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§ 80 GewO (Erlacher)

Erlacher2. AuflNovember 2020

§ 80. (…)

(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2002/65.

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