§ 80. (…)
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2002/65.
§ 80. (…)
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2002/65.
