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§ 76 ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher82. LfgJänner 2026

3. UNTERABSCHNITT
Beiträge zur freiwilligen Versicherung

 

§ 76 (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich

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