vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 AVG (Raschauer)

Raschauer1. AuflOktober 2022

3. Abschnitt
Entscheidungspflicht

 

§ 73.  (siehe Rz 1–6, 92–102) (1) (siehe Rz 7–56) Die Behörden (siehe Rz 8) sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge (siehe Rz 9–24) von Parteien (siehe Rz 22–28) (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (siehe Rz 29–33, 35–56) Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. (siehe Rz 34)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte