3. Abschnitt
Entscheidungspflicht
§ 73. (siehe Rz 1–6, 92–102) (1) (siehe Rz 7–56) Die Behörden (siehe Rz 8) sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge (siehe Rz 9–24) von Parteien (siehe Rz 22–28) (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (siehe Rz 29–33, 35–56) Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. (siehe Rz 34)

