§ 6a Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichts<i>Nademleinsky</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2024) § 6a ZPO, Seite 541 Seite 541
verfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann*, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter* bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.